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Aus dem römischen Aktionendenken folgt, daß sich ein Anspruch nur dann verwirklichen ließ, wenn hierfür eine geeignete Klage vorhanden war. Die Anerkennung neuer Ansprüche konnte daher im Wege der Rechtsfortbildung nur dadurch erfolgen, daß es zur Schaffung neuer Klagen durch den Prätor kam. In den Digesten gibt es eine Vielzahl von - zum Teil heftig umstrittenen und häufig der Interpolation verdächtigten - Stellen, in denen es um actiones in factum geht, die der Schaffung von neuen Klagen dienten.Neben der Kategorie der actiones in factum findet sich die Kategorie der Klagen mit einer formula in factum concepta, wie sie in den Institutionen des Gaius beschrieben werden, d. h. Klagen mit einer auf den Tatbestand im Sinne des tatsächlichen Lebenssachverhalts abstellenden Klagformel. Das Verhältnis dieser beiden Kategorien ist nicht abschließend geklärt. Die klageerweiternden actiones in factum, insbesondere im Zusammenhang mit der lex Aquilia, sowie die auf Innominatkontrakte anwendbaren actiones in factum civiles wurden in jüngster Zeit mehrfach untersucht. Die vorliegende Abhandlung befaßt sich mit den - bisher nur am Rande behandelten - eigenständigen actiones in factum im nichtvertraglichen Bereich. Ziel ist es, deren Bedeutung sowie das Verhältnis zu den klageerweiternden actiones in factum und zu den Klagen mit formula in factum concepta zu klären.Anhand einer Untersuchung der Quellen wird gezeigt, daß die eigenständigen actiones in factum - entgegen den derzeit vertretenen Thesen - weder notwendig auf den Einzelfall zugeschnitten waren noch zwingend eine formula in factum concepta besaßen.