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Der Autor beschäftigt sich mit den Anforderungen, die an einen Rücktritt des Alleintäters vom tauglichen, beendeten Versuch gemäß §24 Abs. 1 S. 1 2. Alt. StGB zu stellen sind. Es wird keinem bestimmten Rücktrittsgrund gefolgt, sondern sowohl auf die Strafwürdigkeit des Täters als auch auf Opferschutzaspekte als Grundgedanken des Rücktritts abgestellt. Die Forderung nach mehr oder minder ausgeprägten Optimalleistungen für ein "Verhindern" im Sinne der Vorschrift wird abgelehnt. Allerdings reicht ein bloßes Verursachen ebenfalls nicht aus. Eine Unterscheidung zwischen eigen- und fremdhändigen Rettungshandlungen wird verworfen.§In objektiver Hinsicht wird gefordert, daß der Täter eine ex-ante, objektiv geeignete Rettungshandlung vornimmt, bzw. daß der Rücktrittserfolg vom Täter ex-ante, objektiv voraussehbar herbeigeführt worden ist. Subjektiv wird ein psychologisierendes Freiwilligkeitsverständnis vertreten und ein einfacher Rücktrittswille gefordert, d. h. insbesondere der Forderung nach Absicht als Rücktrittswille wird nicht gefolgt.
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