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Die Abdingbarkeit des arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigungsrechts gehört zu den nahezu unwidersprochenen Lehren im Arbeitsrecht. Das verbleibende Kündigungsrecht aus wichtigem Grund ist allerdings nicht geeignet, alle weiterhin auftretenden Kündigungssituationen angemessen zu lösen. Die Rechtsprechung ist dazu übergegangen, den normativen Gehalt des § 626 BGB durch eine Relativierung des wichtigen Grundes immer weiter aufzulösen. Zudem werden die formalen Schranken der ordentlichen Kündigung im Wege der Analogie auf die außerordentliche Kündigung übertragen. Der Versuch, wichtigen Grund, Kündigungsfrist und Kündigungserklärungsfrist miteinander in der Figur der außerordentlichen fristgebundenen Kündigung zu vereinen, erzeugt indes ein schwer handhabbares System von Widersprüchen. Daneben kommt es für den Arbeitgeber zu einer kaum mehr zu durchschauenden Durchmengung von Elementen zweier verschiedener Kündigungsinstitute. Die Arbeit zeigt, daß aus Gründen der Sachgerechtigkeit und Wertungswiderspruchsfreiheit im Kündigungsschutzrecht den auftretenden Schwierigkeiten besser über einen zumindest partiell unabdingbaren Bereich der ordentlichen Kündigung Rechnung getragen werden kann.
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