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Öffentlichkeit der Rechtsprechung wird primär durch die Medien bewirkt; sie verlangt mediale Zugangsmöglichkeiten. Christian von Coelln klärt die resultierende verfassungsrechtliche Gemengelage von Grundrechten (Medienfreiheiten, Persönlichkeitsrechten) und Staatsstrukturprinzipien (Demokratie, Rechtsstaatlichkeit). Die Medienöffentlichkeit der Rechtsprechung qualifiziert er als Verfassungsgrundsatz, der sich auf sämtliche Medien und auf die gesamte Tätigkeit der Rechtsprechung erstreckt. Neben der Teilnahme von Journalisten an Gerichtsverhandlungen behandelt er namentlich Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtsgebäuden, wobei besonderes Augenmerk auf den Mediengrundrechten liegt. Das umfassende gesetzliche Verbot von Rundfunkaufnahmen aus Gerichtsverhandlungen hält der Autor für verfassungswidrig. Schließlich geht er u.a. noch auf die Veröffentlichung von Entscheidungen und auf gerichtliche Öffentlichkeitsarbeit ein.